Grundleistungen
Erstattet werden:
Ambulant
Aufwendungen für ärztliche Leistungen (einschl. Psychotherapie, Sitzungsanzahl begrenzt), Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (summenmäßige Begrenzung für Brillengestelle), Hebammen- und Heilpraktikerleistungen;
Stationär
Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, chefärztliche/belegärztliche Leistungen, Hebammenleistungen und Transport zum/vom Krankenhaus;
Zahn
Aufwendungen für Zahnbehandlung (einschl. Inlays) und Prophylaxe, Zahnersatz (einschl. Implantate und Zahnkronen) und Kieferorthopädie;
Zusatzleistungen
Erstattet werden unter Anrechnung der Ansprüche nach den Beihilfevorschriften und der vorgenannten Grundleistungen:
Aufwendungen für Brillenfassungen (summenmäßige Begrenzung), Heilpraktikerleistungen, Transport und Unterbringung bei ambulanten Operationen (summenmäßige Begrenzung), chefärztliche/ belegärztliche Leistungen, zahnprophylaktische Leistungen sowie Material- und Laborkosten (summenmäßige Begrenzung); bei kurzfristigen Auslandsreisen: Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Mehrkosten für Rücktransport, Überführung, Bestattung (summenmäßige Begrenzung für Bestattung/Überführung);
Krankenhaustagegeld
Zahlung eines Krankenhaustagegeldes für jeden vollen Kalendertag eines Krankenhausaufenthalts.
Gebührenordnung GOÄ/GOZ
Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ, im stationären Bereich bei wirksamer Honorarvereinbarung auch darüber hinaus (=> Zusatzleistungen).
Druckstücke
Tarifdruckstück, AVB: T360, T350, Prospekthinweis: W203
Umfang der Versicherungsleistungen
| Tarifstufe | Grundleistungen | Zusatzleistungen |
| KBH30 | 30 % 1) | 100 % 2),3) |
1)stationäre Heilbehandlung zu 15 %
2) Brillenfassungen zu 80 % und prozentuale Beschränkung bei nicht beihilfefähigen Aufwendungen für Material- u. Laborkosten
3)prozentuale Beschränkung bei nicht beihilfefähigen Aufwendungen für Material- und Laborkosten
Anmerkung: Der Tarif KBH ist zusammen mit dem Tarif KBVV abschließbar. Die Erstattungsprozentsätze müssen dabei so bemessen sein, dass sie zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100 ergeben.
Risikozuschläge (Festzuschläge)
| Diagnose | Risikozuschlag |
| Sehhilfe | € 2,50 |
| 1 bis 3 FEZ, pro FEZ 1) | € 2,50 |
| Kieferorthopädie 2) | € 10,00 |
1)Bei bereits angeratener oder geplanter bzw. lfd. prothetischer Behandlung (ZE) mit zu erwartenden Behandlungskosten von bis zu € 1.000 wird ein individueller Zuschlag festgesetzt, der von dem oben genannten Betrag abweichen kann. Bei höheren Behandlungskosten oder ab 4 FEZ keine Annahme.
2 )Bei bereits angeratener oder geplanter bzw. lfd. kieferorthopädischer Behandlung, deren Kosten voraussichtlich € 1.500 übersteigen werden, ist ein Leistungsausschluss zu vereinbaren oder der Antrag zurückzustellen.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in den Annahmerichtlinien.
Hinweis: Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Bestimmungen des gewählten Tarifs, den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Rahmen- und Tarifbedingungen), dem Versicherungsschein, Versicherungsantrag bzw. -anfrage sowie weiteren schriftlichen Vereinbarungen.