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Tarif KEH

Der Tarif KEH enthält für bestimmte Leistungen im ambulanten Bereich das sog.

Primärarztprinzip. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den unten angegebenen

Druckstücken.

Erstattet werden:


Ambulant

100 % bei Einhaltung des Primärarztprinzips bzw.
80 % bei Nichteinhaltung des Primärarztprinzips der Aufwendungen für ärztliche

Leistungen (keine Leistungen bei Psychotherapie und Heilpraktiker), Arznei-, Verband-

und Hilfsmittel (gemäß Hilfsmittelkatalog, summenmäßige Begrenzung für Sehhilfen),

Transport und Unterbringung bei amb. Operationen (summenmäßige
Begrenzung);
100 % der Aufwendungen für Hebammenleistungen;
80 % der Aufwendungen für Heilmittel;

Stationär

100 % der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (Unterbringung im

Mehrbettzimmer), belegärztliche Leistungen, Beleghebammenleistungen und Transport

zum/vom Krankenhaus bis 100 km;

Zahn

100 % der Aufwendungen für Zahnbehandlung und Prophylaxe;
60 % der Aufwendungen für Zahnersatz (einschl. Implantate, Inlays und Zahnkronen)

und Kieferorthopädie; summenmäßige Begrenzung im Zahnbereich;

Sonstige Leistungen

100 % der Mehrkosten für Rücktransport/Bestattung/Überführung bei kurzfristigen

Auslandsreisen (summenmäßige Begrenzung für Bestattung/Überführung).

Gebührenordnung GOÄ/GOZ
Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ.

Druckstücke
Tarifdruckstück, AVB: T343, T350, Prospekthinweis: VF371, VF515 (Invitatio),

Informationsblatt zum Primärarztprinzip: VF438

Selbstbeteiligung
Möglichkeiten der Selbstbeteiligung p.a. (für alle Leistungsbereiche):

Tarifstufe

Selbstbeteiligung

Männer/FrauenKinder/Jugendl.
KEH250€ 275 € 275
KEH750€ 800€ 800

Optionsrecht

Möglichkeit der Erhöhung des Versicherungsschutzes zu vorteilhaften Bedingungen.

Risikozuschläge (Festzuschläge)

DiagnoseRisikozuschlag
Sehhilfe€ 2,50
1 bis 3 FEZ, pro FEZ 1)€ 2,50
Kieferorthopädie 2)€ 10,00

1) Bei bereits angeratener oder geplanter bzw. lfd. prothetischer Behandlung (ZE) mit zu

erwartenden Behandlungskosten von bis zu € 1.000 wird ein individueller Zuschlag

festgesetzt, der von dem oben genannten Betrag abweichen kann. Bei höheren

Behandlungskosten oder ab 4 FEZ keine Annahme.
2 )Bei bereits angeratener oder geplanter bzw. lfd. kieferorthopädischer Behandlung, deren

Kosten voraussichtlich € 1.500 übersteigen werden, ist ein Leistungsausschluss zu

vereinbaren oder der Antrag zurückzustellen.

Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in den Annahmerichtlinien.

Hinweis: Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Bestimmungen des gewählten Tarifs, den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Rahmen- und Tarifbedingungen), dem Versicherungsschein, Versicherungsantrag bzw. -anfrage sowie weiteren schriftlichen Vereinbarungen.

Schnelleinstiege

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