Beitragsreduktionskomponente EBE63
für die Beitragsreduzierung im Alter zum Versicherungsvertrag
Beitragsreduktionskomponente
Durch die Beitragsreduktionskomponente EBE63 kann festgelegt werden, dass sich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr der versicherten Person, der bis dahin zu zahlende Monatsbeitrag für eine Krankheitskostenversicherung um den vereinbarten Reduktionsbetrag vermindert.
Höhe des Reduktionsbetrages
Maximal können 75 % des Monatsbeitrags, der zum Abschluss- oder Änderungszeitpunkt für die Krankheitskostentarife (Tarife für ambulanten, stationären oder zahnärztlichen Versicherungsschutz), als Reduktionsbetrag vereinbart werden.
Leistungsanpassung
Regelmäßige Anpassung der vereinbarten Beitragsreduktion möglich (Allgemeine Leistungsanpassung).
Individuelle Änderungen des Reduktionsbetrages können Personen, die das 60. Lebensjahr zum Änderungszeitpunkt noch nicht vollendet haben, vornehmen.
Druckstücke
Tarifdruckstücke: T392, Prospekthinweis: VF264
Bitte beachten Sie, dass der Beitrag für die Beitragsreduktionskomponente EBE63 bis zum Vertragsende zu entrichten ist, und nicht mit Eintritt in die Reduktionsphase entfällt.
Hinweis: Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Bestimmungen des gewählten Tarifs, den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Rahmen- und Tarifbedingungen), dem Versicherungsschein, Versicherungsantrag bzw. -anfrage sowie weiteren schriftlichen Vereinbarungen.