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EBE63

Beitragsreduktionskomponente EBE63

für die Beitragsreduzierung im Alter zum Versicherungsvertrag

Beitragsreduktionskomponente

Durch die Beitragsreduktionskomponente EBE63 kann festgelegt werden, dass sich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr der versicherten Person, der bis dahin zu zahlende Monatsbeitrag für eine Krankheitskostenversicherung um den vereinbarten Reduktionsbetrag vermindert.

Höhe des Reduktionsbetrages

Maximal können 75 % des Monatsbeitrags, der zum Abschluss- oder Änderungszeitpunkt für die Krankheitskostentarife (Tarife für ambulanten, stationären oder zahnärztlichen Versicherungsschutz), als Reduktionsbetrag vereinbart werden.

Leistungsanpassung

Regelmäßige Anpassung der vereinbarten Beitragsreduktion möglich (Allgemeine Leistungsanpassung).
Individuelle Änderungen des Reduktionsbetrages können Personen, die das 60. Lebensjahr zum Änderungszeitpunkt noch nicht vollendet haben, vornehmen.

Druckstücke

Tarifdruckstücke: T392, Prospekthinweis: VF264

Bitte beachten Sie, dass der Beitrag für die Beitragsreduktionskomponente EBE63 bis zum Vertragsende zu entrichten ist, und nicht mit Eintritt in die Reduktionsphase entfällt.

Hinweis: Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Bestimmungen des gewählten Tarifs, den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Rahmen- und Tarifbedingungen), dem Versicherungsschein, Versicherungsantrag bzw. -anfrage sowie weiteren schriftlichen Vereinbarungen.

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